In unseren FAQ beantworten wir Ihnen einige häufig gestellte Fragen zum Brandschutz in Unternehmen. Der Fragenkatalog wird laufend erweitert.
Man unterscheidet grundsätzlich zwischen zwei Konstruktionsvarianten – den Aufladelöscher und den Dauerdrucklöscher. Der Aufladelöscher besteht aus zwei getrennten Behältern: einem Löschmittelbehälter und einem Treibgasbehälter. Erst durch Betätigen der Auslösevorrichtung wird der Aufladelöscher unter Druck gesetzt. Deshalb ist diese Feuerlöscherart materialschonender und langlebiger als der Dauerdrucklöscher. Bei Letzterem wird permanenter Druck auf das Gehäuse ausgeübt. Der Kohlendioxid-Löscher gehört zu den Dauerdrucklöschern.
Eine entscheidende, denn je nach brennendem Stoff kommt ein anderes Löschmittel zum Einsatz. Es gibt also für unterschiedliche Brände auch unterschiedliche Löschmittel. Jeder Brand lässt sich daher einer sogenannten Brandklasse zuordnen. Insgesamt gibt es fünf solcher Brandklassen. Die richtige Auswahl des Löschmittels ist sehr wichtig, da durch das falsche Löschmittel der Brand sogar noch verschlimmert werden kann. Außerdem haben die Löschmittel auch unterschiedliche Vor- und Nachteile.
Brandklasssen
Feuerlöscher nach Art der Löschmittel
Mit diesen vier einfachen Schritten überprüfen Sie, ob ein Rauchmelder funktionsfähig ist:
Der Brandschutz ist vorrangig unterteilt in den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz. Der abwehrende Brandschutz über die Feuerwehren kommt zum Einsatz, sobald der vorbeugende versagt.
Unser Unternehmen widmet sich dem Bereich des vorbeugenden Brandschutzes, der sich im Wesentlichen untergliedert in die Sparten baulicher, anlagentechnischer und organisatorischer Brandschutz.
Für Neubauten, Um- und Anbauten oder auch bei Änderungen in der Nutzung von Gebäuden, sind Anträge bei der zuständigen Baubehörde einzureichen. Dazu wird es erforderlich, dass neben architektonischen und statischen Anforderungen auch die Anforderungen an den Brandschutz beschrieben und visualisiert werden. Diese Unterlagen werden in der Fachsprache als Brandschutznachweise oder Brandschutzkonzepte bezeichnet. Sie sind für eine erfolgreiche Baufreigabe durch die Baubehörden erforderlich.
Sogenannte „bauvorlageberechtigte Personen“ – in der Regel Architekt*innen, Bauingenieur*innen sowie in den Architekten- und Ingenieurkammern als Brandschutzfachplaner*innen zugelassene Personen – dürfen diese erstellen und einreichen. Die allgemeingültigen brandschutztechnischen Anforderungen sind vorrangig in den Bauordnungen der Länder festgeschrieben, z. B. in der Bayerischen Bauordnung.
Ergänzend sind gegebenenfalls weitere Verordnungen einzuhalten, wie z. B. für Verkaufs-, Versammlungs- oder Beherbergungsstätten. Darüber hinaus gibt es für spezielle Bauvorhaben, hier Sonderbauten genannt, weitere Richtlinien, wie z. B. die für Industrie-, Schul-, Holzbauten oder Hochhäuser. Die Fachplaner Brandschutz werden in die Neubau- oder Änderungsplanungen mit einbezogen und bringen somit ganz spezifisch für den Bauantrag erforderlichen brandschutztechnischen Anforderungen, genauso, wie z. B. Statik, Heizung, Lüftung, Sanitär, Elektro, usw.
Jedes Bau- und Änderungsvorhaben ist ein Unikat und verkörpert die Vorstellungen der jeweiligen Bauherr*innen. Für jedes bauliche Vorhaben sind bei aller Individualität dennoch die Einhaltung der Schutzziele wichtig, damit der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
Deswegen sind auch die Anforderungen an den Brandschutz ganz spezifisch für dieses eine Unikat zusammenzustellen. Darin werden wie bei einem Maßanzug, die einzelnen Zuschnitt-Teile zusammengesetzt. Im Brandschutznachweis wird somit beschrieben und in Brandschutzplänen dargestellt, ob und wie die geltenden Anforderungen aus dem Bauordnungsrecht eingehalten und die vorgenannten Schutzziele erreicht werden. Ein Brandschutzkonzept wird für komplexe Bauobjekte, wie z. B. Industriebauten, erstellt und ist in der Regel deutlich umfangreicher.
In einem Brandschutznachweis oder -konzept werden für jedes individuelle Bau-, An-, Umbau- oder Umnutzungsprojekt folgende Inhalte spezifisch beschrieben:
Aufgrund verschiedener, weiter mitgeltenden Verordnungen und Richtlinien sowie zur Erreichung der Schutzziele können weitere Anforderungen beziehungsweise Maßnahmen des anlagentechnischen und/oder organisatorischen Brandschutzes beschrieben sein, wie z. B.
Neben dem beschreibenden Teil gehören Brandschutzpläne zur Visualisierung und leichten Verständlichkeit für Genehmigungsbehörde und spätere Fachplaner zum Brandschutznachweis oder Brandschutzkonzept dazu.
Zu dieser Frage gibt es nur eine passende Antwort: „Es kommt darauf an…” Als Grundlage für die Preisermittlung dient die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) in Verbindung mit Heft 17 „Leistungen des Brandschutzes” erarbeitet vom AHO (Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V.).
Neben der Erarbeitung von Brandschutzkonzepten als Bauvorlage im Genehmigungsverfahren zeigt sich in der beruflichen Praxis der weitergehende Bedarf an qualifizierten Festlegungen für die Tätigkeit der Fachplanung und Fachbauleitung.
Das Erarbeiten und Erstellen von besonderen bauordnungsrechtlichen Nachweisen für den vorbeugenden und organisatorischen Brandschutz bei baulichen Anlagen besonderer Art und Nutzung, Bestandsbauten oder im Falle von Abweichungen von der Bauordnung stellt eine besondere Leistung dar.
Die Leistungen des Brandschutzes sind über 9 Leistungsphasen in Heft 17 beschrieben und mit Honorarsätzen bepreist. Demnach kommt es entscheidend auf die Leistungsphasen und die Komplexität der zu erbringenden Leistungen an.
Sobald wir entsprechende Angaben und Unterlagen erhalten, können wir Ihnen ein individuelles Angebot erstellen.
Bei der Erstellung des Brandschutznachweises oder Brandschutzkonzeptes besteht die Aufgabe darin, für Bauherr*innen den Nachweis zu führen, dass die bauordnungsrechtlichen Anforderungen eingehalten und die Schutzziele erreicht werden können. Damit ist die Genehmigungsfähigkeit des Bauvorhabens oder der Nutzungsänderung ermöglicht.
Die Aufgabe ist erfolgreich gelöst, sobald die Behörde eine Genehmigung erteilt. Da die Baugenehmigung in der Regel in einer frühen Planungsphase ansteht, hat ein Fachplaner Brandschutz in dieser Phase am ehesten die Interessen der Bauherr*innen, Architekt*innen und der Baubehörde unter einen Hut zu bringen. Interessensunterschiede sind sicherlich auch in dieser frühen Phase zu bearbeiten, wobei entsprechende mediative Kompetenzen bereits hilfreich sind.
Jedes Bau-, Um-, Anbau- oder Umnutzungsprojekt hat seine individuelle Anzahl an Beteiligten, z. B. Bauherr*innen, Architekt*innen, Statiker*innen, weitere gewerkspezifische Fachplaner wie Rohbau, Zimmerer, Heizung, Sanitär, Lüftung, Elektro und viele weitere. Hinzu kommt die Baubehörde als genehmigungsbewilligende Stelle.
Bei dieser Vielzahl an Beteiligten liegt es auf der Hand, dass ganz unterschiedliche Interessen vertreten sind, die gehört und verstanden werden wollen. Mediator*innen mit Erfahrung in der Baubranche können dabei unterstützen, dass diese Interessen in das zu planende, zu errichtende oder umzunutzende Objekt bestmöglichst einfließen und genehmigt sowie umgesetzt werden können. Darüber hinaus kann mit mediativer Baubgleitung das Risiko von Baustreitigkeiten minimiert werden
Im Brandfall ist schnelle Orientierung und präzise Einsatztaktik gefordert – es geht um Leben von Mensch und Tier!
Feuerwehrpläne liefern der Einsatzleitung und den Feuerwehrleuten schnell die notwendigen Informationen und die Orientierung über die Gebäudesituation am Einsatzort. Dies dient der Lagebeurteilung genauso wie für die Entscheidungen der Einsatztaktik.
Für die Erstellung von Feuerwehrplänen stellt die DIN 14095 die Grundlagen für den Aufbau und die Darstellung. Feuerwehrpläne sind in zwei Teile gegliedert, einem schriftlichen und einem darstellenden/grafischen Teil.
Der schriftliche Teil beinhaltet die für die Einsatzkräfte wichtigen Informationen wie
Der darstellende/grafische Teil besteht aus einem Übersichtsplan und den Geschossgrundrissen. Zugehörige Sonderpläne können z. B. RWA-Pläne, PV-Anlagen-Pläne, Abwasserpläne, Umgebungspläne, usw. sein.
Im Übersichtsplan sind die für die Einsatzkräfte wichtigsten Informationen eingetragen und mit Symbolen dargestellt, z. B.:
Geschosspläne stellen den Einsatzkräften geschossweise Informationen bereit, um einen schnellen Überblick und Entscheidungsgrundlagen über erforderliche Schritte zu gewährleisten. Dazu gehören zum Beispiel:
Quelle: DIN 14095 „Feuerwehrpläne für bauliche Anlagen”
Feuerwehrpläne müssen vom Bauherrn, Eigentümer oder Betreiber der Feuerwehr zur Verfügung gestellt werden. Erstellt werden dürfen sie nur von sogenannten sachkundigen Personen.
Damit sich Menschen im Ernstfall schnell aus Gebäuden in Sicherheit bringen können oder Rettungskräfte sich orientieren können, sind zum Beispiel in öffentlich zugänglichen Gebäuden, in Krankenhäusern, Senioren- und Pflegeeinrichtungen, Betrieben, Hotels, Pensionen, Schulen, also fast in jedem Gebäude Flucht- und Rettungspläne gefordert.
Die Flucht- und Rettungspläne geben einen Überblick über die Gebäudesituation, über die vorhandenen Brandschutz- und Erste-Hilfe-Einrichtungen sowie über die Fluchtmöglichkeiten.
Flucht- und Rettungspläne stellen einen wesentlichen Bestandteil von Brandschutz- und Evakuierungskonzepten von Gebäudebetreiber*innen oder Arbeitgeber*innen dar. Staatliche Anforderungen werden durch Arbeitsschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung gestellt. In Bezug auf die technischen Regeln für Arbeitsstätten, hier im Besonderen die ASR A2.3 „Für Gebäudeeigentümer und Gebäudebetreiber”, stellt das Bauordnungsrecht die relevante Rechtsgrundlage dar.
Verantwortungsbewusste Arbeitgeber*innen, Kommunen, Schulen, Non-Profit-Organisationen, Institutionen, Vereine usw. kümmern sich vorrangig aus Eigeninteresse darum, Flucht- und Rettungspläne auszuhängen, um den Schutz von Menschen und Tieren sowie den Schutz von Sachwerten zu gewährleisten. Bei Nichtbeachtung der rechtlichen Anforderungen stehen sie in der Haftungsverantwortung.
Seit 01.09.2018 sind Betreiber*innen von Gastronomie, Hotels und Pensionen (Beherbergungsstätten) aufgrund behördlicher Vorgaben (BStättV) in Bayern zum Aushang von Flucht- und Rettungsplänen in jedem Beherbergungsraum verpflichtet.
Die Gestaltung ist durch die DIN ISO 23601 vorgegeben. Er muss einen maßstäblich passenden Grundriss des Gebäudes oder einen Teil davon beinhalten und genau auf den Standort des Betrachters (Stelle im Gebäude, an dem der jeweilige Plan aufgehängt wird) ausgerichtet sein. Dieser wird mit einem Punkt und einer „Standort-Nadel” dargestellt.
Der Grundriss soll, um einen einfachen und schnellen Überblick zu ermöglichen, lediglich die Wände, Türen, Fenster und Treppen enthalten. Alle „störenden“ Darstellungen, wie z. B. Möblierungen, sind bei der Planerstellung aus den Architektenplänen zu entfernen. Die Flucht- und Rettungswege werden farblich in grün dargestellt und mit dunkelgrünen Richtungspfeilen versehen.
Die Einrichtungen des Brandschutzes (z. B. Feuerlöschgeräte, RWA-Handauslöse-Taster usw.) sind ebenso darin mit in Größe und Darstellung in der Norm vorgegebenen Symbolen dazustellen, wie Erste-Hilfe-Einrichtungen (z. B. Verbandskasten, Rettungstrage, Defibrillator, usw.). Mittels einer Legende werden die in den Plänen enthaltenen Symbole erklärt.
Eine Übersichtskarte über den Gesamtgebäudekomplex hilft der*m Betrachter*in, auf einen Blick den Sammelplatz ausfindig zu machen, an den man sich am schnellsten in Sicherheit bringen kann. Die Informationen zu Verhalten im Notfall und zu Verhalten im Brandfall komplettieren den Flucht- und Rettungsplan. Sofern sich Menschen verschiedener Sprachen in Gebäuden aufhalten (z. B. Gastronomie, Hotels, oder internationaler Schule) sind die Informationen auch mehrsprachig darzustellen
Quellen: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“, Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“, DIN ISO 23601 „Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne“, DIN TR 4844-4 „Leitfaden zur Anwendung von Sicherheitskennzeichnung“, Bauordnungen der Länder, z.B. Bayerische Bauordnung, Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (BStättV)
Planerstellende benötigen umfangreiches Wissen über die Norminhalte der DIN ISO 23601 sowie über den baulichen und organisatorischen Brandschutz. Eine geeignete Berufsausbildung, z. B. als Bauzeichner*in, Berufserfahrung im Brandschutz und/oder Qualifizierung als Brandschutzbeauftragte unterstützen die erforderliche vollständige, sorgfältige und normgerechte Planerstellung.
Geeignete Planerstellende können ihre Kompetenz und Eignung durch entsprechende Qualifizierungsnachweise belegen.
Flucht und Rettungspläne sollen sich nicht an einem Brandgeschehen beteiligen. Damit werden hier an Rahmen und Befestigungsmittel erhöhte Anforderungen gestellt. Das Brandverhalten muss „schwer entflammbar“ sein und wird entsprechend durch Rahmenmaterial der Klasse B1 gemäß DIN 4102-1 gewährleistet.
Die Aushanghöhe von Flucht- und Rettungsplänen ist in der DIN TR 4844-4 geregelt und beträgt von Mitte des Plans bis zum Fußboden 1,65m.
Die DIN TR 4484-4 enthält neben Hinweisen zur Anbringung und der Darstellung auch konkrete Angaben zu den verschiedenen Maßstäben von Flucht- und Rettungsplänen. Gemäß DIN ISO 23601:2020-12 ist festgelegt, dass sich die Größe des Planes an der Größe der baulichen Anlage orientiert.
A3 Flucht- und Rettungspläne:
A2 Flucht- und Rettungspläne
Ist am Ort des Aushangs des Flucht- und Rettungsplans eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich, muss die Nutzbarkeit des Flucht- und Rettungsplans auch bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung gewährleistet sein (z. B. durch eine entsprechende Anordnung der Sicherheitsbeleuchtung oder durch Verwendung von nachleuchtenden Materialien).
Quellen: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“, Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“, DIN ISO 23601 „Sicherheitskennzeichnung – Flucht- und Rettungspläne“, DIN TR 4844-4 „Leitfaden zur Anwendung von Sicherheitskennzeichnung“, Bauordnungen der Länder, z.B. Bayerische Bauordnung, Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (BStättV)
Vorbereitende Maßnahmen
Ein oder mehrere Gebäudegrundrisse und Schnitte in digitaler Form (z. B. im DWG-Format) dienen uns als Ausgangsbasis zum Einlesen in unsere CAD-Branchensoftware. Je nach Qualität der darin enthaltenen Layer (Zeichnungsebenen) lassen sich mehr oder weniger schnell die Reduktionen auf die wesentlichen Plangrundlagen (Wände, Treppen, Fenster und Türen) vornehmen.
In manchen Fällen stehen bei älteren Gebäuden lediglich Papierpläne, handgezeichnete Skizzen oder Fotos zur Verfügung. In diesen Fällen müssen als Vorarbeit erst digitale Plangrundlagen erarbeitet werden. Dazu können zusätzliche Aufmaße vor Ort in den Gebäuden erforderlich werden.
Für die Lage im Gelände wird ein amtlicher Lageplan erforderlich, den uns entweder unsere Kunden digital zur Verfügung stellen oder wir bei den zuständigen Ämtern anfordern, um die gemäß Norm vorgegebene Übersichtskarte in jedem Planstandort einzeichnen zu können.
Vor jeder Planerstellung erfolgt generell eine Gebäudebegehung bei der alle Einrichtungen des Brandschutzes und der Ersten Hilfe erfasst und am jeweiligen Standort verortet werden. In mehreren Fällen geht auch eine Überprüfung voraus, ob die vorhandenen Löschgeräte den Anforderungen der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“ entsprechen und die Einbindung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit oder Brandschutzbeauftragten.
Erstellung der Flucht- und Rettungspläne
Anschließend können die Flucht- und Rettungswege in den Grundrissen farblich dargestellt und mit Richtungspfeilen gekennzeichnet werden. Das stellt die Ausgangslage für die weitere Ausarbeitung der einzelnen Planstandorte dar. Nun beginnt der aufwändigste Teil der Arbeit, nämlich die für jeden festgelegten Planstandort individuell auszurichtende Darstellung der Symbole für die Einrichtungen des Brandschutzes und der Ersten Hilfe.
Hin und wieder wird nach dieser ersten Fertigstellung der Pläne bei komplexen Gebäuden eine Begehung mit einem ausgedruckten Plansatz erforderlich, sofern zwischenzeitlich Ergänzungen der Einrichtungen für Brandschutz und Erster Hilfe stattgefunden haben. So können auch die nachgerüsteten Standorte sorgfältig eingezeichnet werden.
„Qualität für Ihre Sicherheit” ist auch in dieser Disziplin unsere Maxime, da es darum geht, im Ernstfall Menschenleben zu retten und Rettungskräften ihre Arbeit zu erleichtern. Selbstverständlich beachten wir alle besonderen Anforderungen für Rahmen und Befestigungsmaterial sowie für den Einsatz in Verbindung mit Sicherheitsbeleuchtung. Deswegen bieten wir auch an, in regelmäßigen Abständen von ca. 1 Jahr die Flucht- und Rettungspläne zu überprüfen und an vorgenommene Änderungen einzuarbeiten.
Schutz von Leben ist eines der obersten Gebote im baulichen Brandschutz. Deshalb muss ein Gebäude sichere Fluchtmöglichkeiten, die Zugänglichkeit für Rettungskräfte und eine effektive Brandbekämpfung durch die Einsatzkräfte der Feuerwehren über einen gewissen Zeitraum gewährleisten können. Dabei spielen Schottsysteme eine wichtige Rolle. Sie dienen der der Abschottung von elektrischen Leitungen, Kabeln und Rohren vor Feuer und Rauchgas.
In den Brandschutzfachplanungen werden Wände und Decken mit einer bestimmten Feuerwiderstandsfähigkeit belegt, um einzelne Brandabschnitte voneinander abzutrennen. Diese speziell definierten Wände und Decken dürfen nicht unterbrochen werden. Dennoch müssen unterschiedliche Gebäudeinstallationen, z. B. für Heizung, Lüftung, Sanitär, Klima, Elektro, Datentechnik, usw. hindurchgeführt werden, wofür entsprechende Decken- und Wandöffnungen geschaffen werden. Damit eine Weiterleitung von Feuer und Rauch in andere Brandabschnitte behindert wird, in die z. B. Menschen geflüchtet sind, müssen diese Decken- und Wandöffnungen mit Medien-Schotts verschlossen werden.
Verantwortung für eine passende Planung von Brandschottungen tragen Bauherr*innen, Eigentümer*innen und Planer*innen gleichermaßen. Darüber hinaus stehen auch die Handwerksbetriebe, die die Einbauarbeiten und die regelmäßigen Wartungsarbeiten vornehmen, in der Verantwortung, die Schottung von Wand- und Deckenöffnungen fach- und sachgerechte durchzuführen.
Die Rechtsgrundlage ist im Bauordnungsrecht in den Bauordnungen der jeweiligen Bundesländer verankert. Die Bauordnungen stellen dazu Anforderungen an die Behinderung der Weiterleitung von Feuer und Rauch. Die Leitungsanlagenrichtlinie und die Lüftungsanlagenrichtlinie konkretisieren die Anforderungen der Landesbauordnungen und Sonderbau-Richtlinien und Technischen Baubestimmungen dazu.
Maßgebliche Entwicklungen stellt das Bauproduktenrecht mit einer europäischen technischen Bewertung dar. Dazu gehören sowohl geltende harmonisierte europäische Normen als auch übergangsweise geltende nationale Normen, die es in der Planung zu berücksichtigen gilt. Einschlägig sind hier vor allem die DIN 4102 und die DIN EN 13501 in Bezug auf Baustoffklassen und Brandverhaltensklassen zu nennen.
Quelle: Bauordnungen der Länder, Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR), Lüftungsanlagen-Richtlinie (LÜAR), Technische Baubestimmungen der Länder
Schottsysteme werden aus mehreren Bauprodukten zusammengesetzt. Die einzelnen Bauprodukte können von den Materialherstellern entweder auf Basis eines Ü-Zeichens oder einem CE-Zeichen auf den Markt gebracht werden. Das fertig errichtete Schott kann jedoch nur über eine Bauartgenehmigung errichtet und klassifiziert werden. Es gibt unterschiedliche Hersteller für diese Bauprodukte, die verschiedenste Zusammensetzungen für verschiedenste Einsatzbereiche abdecken können. Somit ist schnell klar, dass hier ein umfassendes baufachliches, brandschutzfachliches sowie baurechtliches Wissen bei der Planung erforderlich ist.
So ist zum Beispiel bei der Planung von Wand- und Deckenöffnungen für Kabel zu beachten, dass diese nach Durchführung die Öffnung maximal zu 60 Prozent belegen; ebenso müssen Abstandsmaße zu anderen Öffnungen berücksichtigt werden. Das heißt, dass noch genügend freier Raum zum Einbau eines Kabelschotts zur Verfügung stehen muss. Auch wird bei verschiedenen Systemen die maximale Menge an Kabeln geregelt, die zu Kabelbündeln zusammengeführt werden müssen.
Für die Durchführung mehrerer unterschiedlicher Medien, wie z. B. Kunststoffleitungen, Rohre oder Kabel, durch eine Öffnung, müssen diese in bestimmten vorgegebenen Abständen zueinander durch Wand- oder Deckenöffnungen verlegt werden, um einen sogenannten Kombischott errichten zu können.
Daraus wird ersichtlich, wie wichtig für für eine professionelle Planung des Brandschutzes eine intensive Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Fachplanern für Rohbau, Ausbau, Elektro, Heizung, Klima, Lüftung, Sanitär, IT, usw. ist. Nur so können bereits bei der Werkplanung die Öffnungsgrößen festgelegt werden.
Qualität für Ihre Sicherheit: Wir sehen die Brandschutzfachplanung als ein eigenes fachliches Gewerk an und verfügen über die dazu erforderliche Wissenskombination aus Bauingenieurkompetenz mit Brandschutzerfahrung und Qualifikation als Brandschutzfachplaner.
Quelle: Bauordnungen der Länder, Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR), Lüftungsanlagen-Richtlinie (LÜAR), Technische Baubestimmungen der Länder
Die Vorgaben für den Einbau eines Schottsystems sind in den genau zu diesem System gehörenden Bauartgenehmigungen des Materialherstellers beschrieben. Grundsätzlich ist zu beachten, dass die Öffnungsgrößen gemäß den Planungsvorgaben ausgeführt und die durchgeführten Medien die erforderlichen Abstände zueinander einhalten. Nur dann kann ein Errichter später für den eingebauten Schott eine Gewährleistung für die Funktionalität übernehmen. Nur Schotts die funktionieren, können Leben schützen und die Weiterleitung von Feuer und Rauch behindern.
Neben jedem Schott ist vom Errichter ein Schild/eine Kennzeichnung anzubringen, auf dem Zulassungsname, Zulassungsnummer, Feuerwiderstand, einbauendes Unternehmen, und Einbaudatum ausgewiesen werden.
Das einbauende Unternehmen (Errichter) hat dem Bauherrn den ordnungsgemäßen Einbau des Schotts unter Verwendung der in der Bauartgenehmigung vorgesehenen Bauprodukte mit einer Errichter-Dokumentation zu belegen. Diese besteht aus der Bauartgenehmigung, der Übereinstimmungserklärung (Fachunternehmererklärung), der Vorher-/Nachher-Foto-Dokumentation über die fach- und sachgerechte Schott-Herstellung sowie den zu jedem Schott gehörenden Schilderfotos.
Für größere komplexere Schottungsmaßnahmen empfiehlt es sich Fachbauleiter Brandschutz hinzuzuziehen, die die Errichtung der Schotts und den Einbau von allen Schottsystemen und Sonderbauteilen (z. B. Brandschutzverglasungen, Brandschutztüren, Feuerschutzabschlüssen, Brandschutzklappen, usw.) überwachen und die Dokumentationen zusammenführen.
Quelle: Bauordnungen der Länder, Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR), Lüftungsanlagen-Richtlinie (LÜAR), Technische Baubestimmungen der Länder
Verschiedene Schott-Systeme weisen natürlich auch unterschiedliche Anforderungen an das umgebende Bauteil und den Errichter des Schotts aus. Manche Systeme dürfen nur von Personen eingebaut werden, die vom Systemhersteller in der Anwendung geschult wurden.
Qualität für Ihre Sicherheit: Unsere Servicetechniker Brandschutz verfügen über die entsprechenden Anwender-Qualifizierungen und können diese jederzeit vorweisen.
Oft werden bei Umbaumaßnahmen Änderungen in den Leitungsverlegungen erforderlich. Häufig wird dabei der Fehler begangen, dass Schotts geöffnet werden und ohne weitere Überlegungen Leitungen ausgebaut oder weitere nachgelegt werden. In der Folge wird dann außerdem noch mit anderen Systemkomponenten das Schott „repariert”. Achtung: Ein Mix unterschiedlicher Schottsysteme ist nicht erlaubt!
Damit erlischt die Bauartgenehmigung und es ist nicht mehr gewährleistet, dass das wichtige Ziel „Schutz von Leben” noch erreicht werden kann. Im Schadensfall sind Gebäudeeigentümer*innen und Betreiber*innen in der Haftung. Dies ist vergleichbar mit einem Fahrzeug, an dem bauliche Veränderungen vorgenommen worden sind. Damit erlischt die Betriebserlaubnis, weil eine Gefahrenminimierung für Nutzer*innen des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet sind.
Sind Öffnungen bestehender Schotts erforderlich, sollten folgende Fragen im Vorfeld geklärt werden:
Fazit: Es beginnt bei jedem Änderungsvorhaben wieder ein Planungs-, Umsetzungs- und Dokumentationsprozess. Nur so kann der Errichter eines neuen Schotts wieder die Gewährleistung für die erfolgreiche Behinderung eines Feuer- und Rauchüberschlags durch die Wand-/Deckenöffnung geben.
Quelle: Bauordnungen der Länder, Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR), Lüftungsanlagen-Richtlinie (LÜAR), Technische Baubestimmungen der Länder
Nach Angaben der Ursachenstatistik für Brandschäden des Instituts für Schadenverhütung und Schadenforschung werden ca. ein Drittel aller Brandschäden auf Elektrizität zurückgeführt.
Außerdem führen jedes Jahr Unfälle durch Stromschlag zu Verletzungen oder Tod von Beschäftigten in Betrieben. Eine Statistik hierzu führt die jeweilige Berufsgenossenschaft. Die BG ETEM beispielsweise bietet eine Statistik über die Entwicklung der Stromunfälle von 2015 bis 2020.
Die regelmäßige Überprüfung elektrischer Geräte, Maschinen, Anlagen und Installationen ist damit ein wesentlicher Bestandteil des Arbeits- und des Brandschutzes, um Gefahr für Leib und Leben von Beschäftigten sowie Sachschäden vorzubeugen.
Arbeitgeber*innen wie auch Gebäudebetreiber*innen sind verpflichtet, sach- und fachgerechte Prüfungen durchzuführen und haften z. B. im Unfall- und/oder Schadensfall. Sie haben entsprechend den einschlägigen staatlichen und behördlichen Vorgaben qualifizierte/geschulte und damit befähigte Elektrofachkräfte zu beauftragen.
Im Falle eines Unfalles oder eines aufgetretenen Schadens ist gegenüber staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Stellen sowie gegenüber Versicherungen nachzuweisen, dass deren Anforderungen eingehalten wurden. Verantwortungsvolle Arbeitgeber*innen praktizieren Sicherheit aus Eigeninteresse und übertragen die Durchführung von Prüfungen dazu befähigten Personen im eigenen Betrieb oder an qualifizierte Fachbetriebe.
Quellen: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“, Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Person“, Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“, DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“, DIN VDE 0701-0702, DGUV Information 203-006 „Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen“
Das Arbeitsschutzgesetz, die Betriebssicherheits- sowie die Arbeitsstättenverordnung als staatliche Rechtsgrundlage, sowie die DGUV Vorschrift 1 und 3 als berufsgenossenschaftliche Rechtsgrundlage geben vor, dass Arbeitgeber*innen Gefährdungen beurteilen müssen. Es sind Maßnahmen zu treffen, die dokumentieren, dass sie geeignet sind, um Personen vor Stromschlägen und Bränden zu schützen.
Arbeitgeber*innen tragen die Verantwortung für die Unversehrtheit ihrer Beschäftigten und müssen die Sicherheit von elektrischen Geräten, Maschinen, Anlagen sicherstellen. Damit sind sie es, die diese Prüfungen veranlassen müssen.
Sofern das Unternehmen in gemieteten Räumen oder Gebäuden betrieben wird, ist es sinnvoll, den*die Eigentümer*in mit einzubeziehen, da auch die Gebäudeinstallationen regelmäßig zu prüfen sind.
Die Anforderungen an Personen, die Prüfungen durchführen dürfen, ist in den Technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Person“ beschrieben: Die Person muss über eine abgeschlossene elektrotechnische Berufsausbildung oder eine andere elektrotechnische Qualifikation verfügen, die sie zur Durchführung der vorgesehenen Prüfaufgabe befähigt.
Darüber hinaus muss die prüfende Person über Berufserfahrung und praktische Erfahrungen im Umgang mit den zu prüfenden Geräten verfügen sowie diese Prüfaufgaben regelmäßig durchführen. Auch wird eine regelmäßige Weiterbildung im Prüfwesen gefordert.
Sofern Prüfaufträge an Fachbetriebe vergeben werden sollen, ist es die Aufgabe von Arbeitgeber*innen, sich deren Eignungsnachweise entsprechend vorlegen zu lassen.
Zur Beantwortung dieser Frage sind wieder die Arbeitgeber*innen gefordert. Sie müssen feststellen, mit welchen Geräten, Maschinen und Anlagen gearbeitet wird. Um die Gefährdungen zu minimieren, werden in der Regel Geräte und Anlagen folgender Kategorien geprüft:
Auch hierzu gibt die Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1201 entsprechende Empfehlungen und Beispiele. Werden diese Empfehlungen eingehalten, können Arbeitgeber*innen davon ausgehen, dass größtmögliche Haftungssicherheit für sie besteht.
Grundlage für die Beschreibung von Prüfmaßnahmen stellt wieder die Gefährdungsbeurteilung dar. Für die elektrotechnischen Prüfungen beschreibt die DIN VDE 0701-0702 bzw. die DGUV Vorschrift 3, wie die eine Prüfung von elektrischen Geräten durchzuführen ist. Für die Beurteilung von Prüfergebnissen sind weitere relevante elektrotechnische Vorgaben und die Herstellerinformationen zu beachten.
Bei normgerecht angewendeten Prüfverfahren können Arbeitgeber*innen davon ausgehen, dass Fehler frühzeitig entdeckt und die Gefährdung für Beschäftigte möglichst klein gehalten wird. Folgende Prüf- und Dokumentationsschritte werden dazu erforderlich:
Werden Mängel festgestellt, werden diese in der Dokumentation aufgeführt. Diese sind vor der Wiederinbetriebnahme zu beseitigen und die Prüfung erneut durchzuführen. Hat ein Gerät die Prüfung bestanden, wird dies in der Dokumentation aufgeführt. Zur Erkennbarkeit für die Nutzer wird eine Prüfplakette angebracht.
Quellen: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“, Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Person“, Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“, DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“, DIN VDE 0701-0702, DGUV Information 203-006 „Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen“
Unsere befähigten Personen und Fachkräfte für Arbeitssicherheit beraten auch hinsichtlich der in der Gefährdungsbeurteilung festzulegenden Prüfintervalle. Dabei spielen die Gerätearten, Schutzklassen/Schutzarten sowie die Rahmenbedingungen, unter denen Geräte betrieben werden, eine entscheidende Rolle. Es gilt die Prüffristen oder Prüfintervalle so festzulegen, dass mögliche Beschädigungen so frühzeitig erkannt werden, dass möglichst keine Beschäftigten zu Schaden kommen. Deshalb sehen die Technischen Regeln und DIN-Vorschriften auch zum Beispiel für Geräte, die unter rauhen Bedingungen betrieben werden, kürzere Zeitabstände vor. Dazu gehören z. B. starke mechanische Einflüsse (z. B. auf Baustellen) oder chemische Einflüsse (z. B. in Werkstätten oder chemischen Betrieben).
Ein Beispiel aus den Prüfempfehlungen der DGUV-Information 203-006 für ortsveränderliche Geräte auf Baustellen: Für die Prüffrist ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel wird ein Richtwert von drei Monaten angegeben. Dieser ist jedoch den jeweiligen Beanspruchungen anzupassen. Bei besonders hohen Beanspruchungen, wie sie beispielsweise durch das Schleifen von Metallen oder die Verwendung in Bereichen mit leitfähigen Stäuben entstehen, muss die Frist deutlich verkürzt werden, gegebenenfalls auf wöchentlich oder täglich.
Quellen: Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“, Technische Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Person“, Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 „Maßnahmen gegen Brände“, DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“, DIN VDE 0701-0702, DGUV Information 203-006 „Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen“
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